Das erste Gespräch über die Annahme der Rechtsvertretung ohne weitere Beratung ist, entgegen offenbar immer noch vorherrschender landläufiger Meinung, grundsätzlich kostenfrei.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Gebühren für anwaltliche Beratung und Dienstleitung werden seit 2004 in der Regel nach dem RVG berechnet. In einem am Gegenstandswert orientierten Vergütungsverzeichnis ist geregelt, welcher Gebührensatz für welche anwaltliche Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Während die Gebührensätze für gerichtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der anfallenden Gebühren genau geregelt sind, besteht für außergerichtliche Tätigkeiten die Möglichkeit, bei der Berechnung der Gebühren den Umfang und die Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten angemessen zu berücksichtigen.
Die Grundlagen der Anwaltsgebühren sowie ein aktuelles Vergütungsverzeichnis können unter www.brak.de eingesehen werden.
Erstberatung
Auch für ein erstes Beratungsgespräch nach Annahme der Rechtsvertretung wird gemäß RVG eine Gebühr fällig, die sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert richtet. Bei einem Verbraucher ist die Höhe der Erstberatungsgebühr auf maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen begrenzt, sie kann aber bei entsprechend niedrigem Gegenstandswert auch deutlich niedriger ausfallen.
Zumeist kann im Rahmen der Erstberatung geklärt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Mandanten zustehen und welches Kostenrisiko besteht. Wird sodann ein Mandat erteilt, werden die Gebühren für die weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit mit der Erstberatungsgebühr verrechnet.
Honorarvereinbarung
Um Kostentransparenz zu schaffen, besteht seit dem 1.07.2006 auch die Möglichkeit, die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten frei zu vereinbaren. Hierbei kann eine konkrete Honorarvereinbarung auf Stundenbasis getroffen oder ein fester Pauschalpreis für die gesamte zu erbringende Leistung vereinbart werden.
Mein Stundensatz für anwaltliche Betreuung und Beratung beträgt in der Regel 140,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Beratungshilfe
Für die Beratung und die zum Teil auch außergerichtliche Tätigkeit besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das zuständige Amtsgericht bei entsprechend niedrigem Einkommen. Hierzu müssen Sie vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Wenn Ihnen das Gericht einen Beratungshilfeschein ausstellt, bringen Sie diesen zum Termin mit.
Prozeßkostenhilfe
Für das gerichtliche Verfahren bietet die Kanzlei die Beantragung einer entsprechenden gerichtlichen Finanzierungshilfe an, welche abhängig vom Einkommen und den Erfolgsaussichten des Verfahrens gewährt werden kann - bei geringem Einkommen auch ratenfrei.
Rechtsschutzversicherung
Darüber hinaus ist die Absicherung vieler Rechtsgebiete in Form einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich zu empfehlen, um das Kostenrisiko in bestimmten Verfahren möglichst gering zu halten. Die Beantragung von Deckungszusagen bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen kann auf Ihren Wunsch hin von hier aus betrieben werden.
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Einen ersten Überblick über die Kosten erhalten Sie zudem ergänzend hier:
Hinweis zum Ausfüllen: Felder, die Sie offenlassen möchten, bitte mit "X" belegen, damit die Suchmaske die Anfrage annimmt. Die Anfrage, wie das Gespräch über die Annahme der Rechtsvertretung ohne weitere Beratung, ist kostenfrei.