Ihr Recht - mein Auftrag.

  • Verkehrsstrafrecht:

Die Polizei hat Ihnen einen Äußerungsbogen als Beschuldigter geschickt, oder hat Sie zur Vernehmung geladen? Sie haben bereits ein strafrechtliches Problem mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht betreffend einen Sachverhalt im Verkehrsstrafrecht?

Sie überlegen, wer oder was Ihnen helfen kann, suchen einen Ansprechpartner, der mit Ihnen den Ausweg aus Ihrer strafrechtlichen Situation findet? Könnte ich Ihnen als Anwalt für Verkehrsstrafrecht helfen?

Zögern Sie nicht, mich hierzu anzusprechen.

Mein Grundsatz ist: aktive Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren betreiben.

Das bedeutet, dass es sich in bestimmten Fallkonstellationen anbietet, im Wege eines Deals bzw. im Wege einer Absprache mit der Staatsanwaltschaft und / oder dem Gericht zu einigen, welches Strafmaß zur Anwendung kommen soll. So können bösartige Überraschungen mittels Urteils direkt und im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Aktive Strafverteidigung ist also eine legitime Möglichkeit, die strafrechtlichen Risiken zu minimieren, das Bestmögliche für die beschuldigte Partei heraus zu holen und durch einen zügigen Abschluss das Strafverfahren möglichst ohne eine die Nerven und das Gemüt belastende Hauptverhandlung zu erledigen. 

Manchmal kann es auch angebracht sein, sich gar nicht zu den Vorwürfen zu äußern – was Ihr gutes Recht ist. Welche die richtige Strategie ist, sollten Sie mit ihrem Strafverteidiger abstimmen.

Entscheidend ist jedoch, dass frühzeitig gehandelt wird.

Warten Sie daher nicht, bis Ihnen die Anklageschrift oder ein Strafbefehl zugestellt wird. 

Dann wird es für die Verteidigung ungleich schwerer, eine Hauptverhandlung noch zu vermeiden.

Richtig ist, einen Strafverteidiger in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu beauftragen, damit dieser umgehend Akteneinsicht beantragen, und dann unter Berücksichtigung des Akteninhalts die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen kann. Auf meine Unterstützung können Sie dabei zählen.

  • Bußgeldverfahren:

Sie haben einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid erhalten?

Für eine erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldsachen ist anwaltliche Hilfe aus einem einfachen Grund praktisch unabdingbar:
Ohne Inanspruchnahme eines Verteidigers besteht für den Betroffenen nicht die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Damit hat der Betroffene bei realistischer Betrachtung kaum Chancen, sich erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren.
Denn aus der Ermittlungsakte können sich Anhaltspunkte für Fehler, z. B. Messfehler im Rahmen der Messung und Bedienung bei der Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Bußgeldbescheide für zu schnelles Fahren sind gelegentlich falsch, da Messungen von sog. Radarfallen fehlerhaft ausgewertet, die bedienenden Beamten (Polizei oder Ordnungsamt) mangelhaft eingewiesen werden oder die Messgeräte nicht ordnungsgemäß funktionieren.
Wenn man als Beschuldigter einen Anhörungsbogen erhält, so ist es grundsätzlich zu empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt seiner Wahl über den Sachverhalt zu informieren. Insbesondere ist dringend davon abzuraten, ohne eine etwaige Akteneinsicht Angaben zum Tatvorwurf in dem Anhörungsbogen zu machen.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, ist unbedingt Notwendig, die zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung zu beachten, anderenfalls wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist praktisch nicht mehr angreifbar.