Ihr Recht - mein Auftrag.

  • Probleme beim Autokauf?

Hat das gekaufte Fahrzeug einen Mangel? Können Sie Nachbesserung verlangen, den Kaufpreis mindern oder den Rücktritt vom Kfz-Vertrag erklären? Hat der Verkäufer wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen? Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung? Was bedeutet im Rahmen der Gewährleistung Umkehrung der Beweislast? Was ist Abnutzung und was ein Mangel? Beim Fahrzeugkauf entstehen regelmäßig viele Fragen, die ich Ihnen gerne beantworte.
Gibt es Probleme bei der Rückgabe des geleasten Fahrzeugs? Sollen Sie nach Beendigung des Leasingvertrages nochmal Geld für die Beseitigung von angeblichen Mängeln zahlen?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Aufgrund meiner immer schon vorhandenen Begeisterung zum Automobil und als leidenschaftlicher Motorradfahrer bearbeite und betreue ich schon seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit Mandate rund um das Kfz. Neben dem „juristischen Werkzeug" ist es hier vor allem das technische Verständnis, welches ich eben aus eigenem Interesse mitbringe, und dass bei der Beurteilung vieler Streitigkeiten durchweg hilfreich ist, wenn es gilt, sich mit einem technisch ebenfalls versierten Gegner auf Augenhöhe auseinander zu setzen.

  • Ärger mit der Kfz Werkstatt?

Kfz-Werkstätten sollen vornehmlich Schäden reparieren. Dabei gibt es vereinzelt Fälle, wo entweder schlecht gearbeitet, oder im Anschluss Mängel auftreten. Der Gesetzgeber hat für Sachmängelansprüche eine Verjährung von zwei Jahren angeordnet, in vielen Kfz-Werkstätten geben die Reparaturbedingungen – soweit sie denn wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind – allerdings lediglich ein Jahr vor. Wurde am eigenen Fahrzeug nicht sauber gearbeitet, haben Kfz-Eigentümer also das Recht, zu handeln.

Mängel, die nachweislich aus einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur hervorgehen, können vom Kunden bei der Werkstatt gemeldet werden. Diese hat dann die Möglichkeit, den Schaden erneut zu beheben. Die Kosten für die erneute Reparatur, inklusive Transport-, Material- und Arbeitskosten muss ebenfalls die Werkstatt tragen. Stellt sich eine Werkstatt quer, muss im Regelfall ein Sachverständiger eingeschaltet werden.

Für die Nachbesserung haben Werkstätten gewöhnlich zwei Versuche. Ein dritter Versuch unterliegt der jeweiligen Abmachung im Werkvertrag, beziehungsweise der persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Sicherheitsrelevante Teile müssen dagegen umgehend repariert werden. In einigen Fällen gilt außerdem eine Umkehr der Beweispflicht in den ersten zwölf Monaten nach der Reparatur. In diesem Fall muss die Werkstatt nachweisen, dass sie nicht für die reklamierten Mängel verantwortlich ist, danach trägt der Auftraggeber die Beweislast, dass der Mangel durch die Werkstatt verursacht wurde.

Wenn die Nachbesserung auch beim zweiten oder dritten Versuch nicht gelingt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die ihm entstandenen Reparaturkosten mindern. Zu dem Betrag, der von der Werkstatt rückwirkend eingefordert werden kann, gehört unter anderem der Werklohn. Bestimmte Serviceleistungen und erfolgreiche Reparaturen können dagegen nicht erstattet werden, da die Werkstatt hier dem Kunden gegenüber einen Nutzen geleistet hat. Da es in diesem Punkt immer wieder zu Streit zwischen den Parteien kommt, kann es ratsam sein,einen Sachverständigen einzuschalten.

Konkreter Schadensersatz kann nur dann gefordert werden, wenn die Werkstatt nachweislich schlampig oder fahrlässig gehandelt hat. In vielen Reparaturverträgen sichern sich die Werkstätten aber mit einer eingeschränkten Haftung ab.   

Zunächst muss ein Halter sich mit einer Nachbesserung bei der Werkstatt zufriedengeben, die die Mängel nicht beseitigt, beziehungsweise verursacht hat. Wer gleichwohl eine andere Werkstatt beauftragt, muss die Kosten hierfür tragen und kann keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausnahmen gibt es, wenn sich die Werkstatt mit der Nachbesserung verspätet - das heißt im Regelfall, wenn sie mehr als zwei Wochen für eine erneute Reparatur benötigt. Diese Frist sollte allerdings im Vorfeld schriftlich festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Werkstatt eine weitere Nachbesserung verweigert.

Sie haben für sich Handlungsbedarf erkannt ? Sprechen Sie mich an!

  • Motorradunfall erlitten ?

Ein Motorradunfall ist oft mit weitreichenden Folgen verbunden. Die Regulierung der entstandenen und geltend gemachten Ansprüche geht meist nicht problemlos vonstatten, hier ist rechtliches Handeln gefragt. Ich bin selbst seit über 20 Jahren leidenschaftlicher Motorradfahrer, mir sind die Besonderheiten des Motorradfahrens genau bekannt. Das ermöglicht mir, meine Fahr – und Verkehrspraxis in die rechtliche Aufarbeitung von Unfällen mit Motorradbeteiligung einfließen zu lassen.

Meine Tätigkeiten erstrecken sich hierbei in erster Linie auf die Schadensregulierung mit Unfallgegner und Versicherung, der Geltendmachung von Schmerzensgeld bei unfallbedingten Verletzungen, sowie die Vertretung in Bußgeldangelegenheiten, auch hier sind Motorradfahrer, zumindest gefühltermaßen, besonders anfällig.